V e r e i n s s a t z u n g

§ 1 Name und Rechtsnatur
1. Der Verein führt den Namen SK 1948 Buchen-Walldürn.
Der Sitz des Vereins ist in Walldürn.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Buchen eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Schachklub 1948 Buchen-Walldürn dient der Pflege und Verbreitung des Schachspiels als eine sportliche Disziplin und damit der Förderung der Bildung und Erziehung.
2. Der Schachklub 1948 Buchen-Walldürn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und der Jugendarbeit.
4. Das Vereinsvermögen darf nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins sind:
a) die aktiven Mitglieder
b) die fördernden Mitglieder
c) die Ehrenmitglieder
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag, der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme. Wird der Antrag abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.
3. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.
4. Ehrenmitglieder können nur durch die Hauptversammlung ernannt werden.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschließung bei vereinsschädigendem Verhalten aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bei 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
3. Dem auszuschließenden ist rechtliches Gehör zu gewähren.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Andererseits soll jedes Mitglied den Verein nach seinen Kräften unterstützen.
2. Entsprechend der Turnierordnungen kann auch Nichtmitgliedern an den Turnieren und Spielabenden die Teilnahme gestattet werden.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beitrag zu entrichten.

§ 6 Beiträge und Spenden
1. Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Ehrenmitglieder sind betragsfrei.
3. Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung des Vereinszweckes Spenden entgegenzunehmen.

§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im 2. Quartal des Geschäftsjahres als Jahreshauptversammlung statt. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß eine solche innerhalb einer Frist von 4 Wochen seit Antragsstellung einberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
2. Zur Mitgliederversammlung sind durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter alle Mitglieder unter Einbehaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
3. Jedes Mitglied kann bis 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung stellen. Der Antrag ist an einen der Vorsitzenden gem. (§ 26 BGB) zu richten.
4. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle beitragspflichtigen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der satzungsgemäß eingeladenen, erschienenen Mitgliedern erforderlich. Zur Entscheidung über die Auflösung des Vereines ist die Mitgliederversammlung nur berechtigt, wenn die Auflösung des Vereines als ordentlicher Tagesordnungspunkt allen Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben wurde. Soweit bei dem Beschluß über die Auflösung des Vereins weniger als 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, ist der Auflösungsbeschluß auszusetzen und binnen einer Frist von 8 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung unter Wahrung der satzungsgemäßen Einladungsform und -frist einzuberufen. In der Einladung ist auf den ausgesetzten Auflösungsbeschluß hinzuweisen. Bei der erneuten Mitgliederversammlung kann diese mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereines beschließen.
5. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden gleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterschreiben und von einem Vorsitzenden zu bestätigen.
6. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme (z.B. Turnierwart u.ä.) in den Vorstand berufen und ihnen bestimmte Aufgaben zuweisen.

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins wird von der als Jahreshauptversammlung durchgeführten ordentlichen Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand führt er die Geschäfte weiter.

Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) dem Spielleiter
2. Der Vorstand hat das Recht, für besondere Zwecke Sachberater zur Beratung hinzuzuziehen.
3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Bei Rechtgeschäften über DM 100,-- ist die Zeichnung des 1. und 2. Vorsitzenden erforderlich.
4. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
5. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden nach Bedarf mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen.
6. Die Wahl des Vorstandes auf der Hauptversammlung kann durch Zuruf erfolgen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes muß eine geheime, schriftliche Wahl stattfinden. Dies Vorschrift gilt auch für alle übrigen Wahlen.
7. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zweijährlich zwei Kassenprüfer. Dies haben das Recht, jederzeit die Bücher des Kassierers einzusehen und vorhandene Konten und Kassen zu prüfen. Sie haben auf der ihrer Amtszeit folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung dieser einen Kassenprüfungsbericht abzugeben.

§ 11 Auflösung des Vereins
1. Bei der Auflösung des Vereins durch Beschluß der Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 4) ist von dieser ein Liquidator zu bestimmen. Bleibt dies ohne Ergebnis, ist der 1. Vorsitzende Liquidator.
2. Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird der Stadt Walldürn zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke übergeben.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt durch einfachen Mehrheitsbeschluß der außerordentlichen Hauptversammlung vom 2.1.1987 und vom 30.1.1987 in Kraft.